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Die Frau im Islam

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Das Zurückholen der Frau nach dreimaliger Scheidung

Der islamische Mann kann sich von seiner Frau insgesamt dreimal scheiden lassen, sie jedoch nach dem ersten und zweiten Mal wieder zurückholen. Nach der dritten Scheidung kann er sie nur wieder zurückhaben, wenn sie dazwischen einen anderen Mann für mindestens einen Tag geheiratet und mit ihm den Beischlaf vollzogen hat. Wurde der Beischlaf mit einem anderen Mann  nicht vollzogen, darf ihr erster Ehemann sie nicht wieder in sein Haus holen. Wenn dies allerdings doch der Fall war, ist die erste Ehe erneut gültig.

Es scheint, als ob Gott die Frau für die Fehler ihres Mannes bestraft, welcher sich von ihr dreimal scheiden ließ oder auch nur einmal sagte, dass er sich nun in einem Mal dreimal von ihr scheiden lassen wolle.

Suret al Bakkara (Sure 2 ; Vers 230)

[230] Und wenn er sie entläßt, dann ist sie ihm nicht mehr erlaubt, solange sie nicht einen anderen Mann geheiratet hat. Wenn dieser sie entläßt, ist es kein Vergehen für beide, wenn sie zueinander zurückkehren, sofern sie annehmen, daß sie die Gebote Allahs einhalten können. Dies sind die Schranken Allahs, die Er denjenigen klarmacht, die wissen.

Die Frau als Zeugin

Vor Gericht zählt eine Frau imm er als halbe Zeugin. Das heißt, wenn die Aussage eines männlichen Zeugen widerlegt werden will, müssen dies immer doppelt so viele Frauen wie Männer tun, in diesem Fall zwei Frauen. Dabei genügt es, wenn der männliche Zeuge 13-jähriger alt ist. Seine Aussage wird vor Gericht trotzdem doppelt so viel gewertet, als die Aussage einer Zeugin, auch wenn diese eine kultivierte und gebildete Frau ist.

Suret Al Bakkara (Sure 2 ; Vers 282)

[282] O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr eine Anleihe gewährt oder aufnehmt zu einer festgesetzten Frist, dann schreibt es nieder. Und ein Schreiber soll es in eurem Beisein getreulich niederschreiben. Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie Allah es gelehrt hat. So schreibe er also, und der Schuldner soll es diktieren und Allah, seinen Herrn, fürchten und nichts davon weglassen. Und wenn der Schuldner schwachsinnig oder schwach ist oder unfähig, selbst zu diktieren, dann soll sein Sachwalter getreulich für ihn diktieren.

Und laßt zwei Zeugen unter euren Männern es bezeugen, und wenn es keine zwei Männer gibt, dann (sollen es bezeugen) ein Mann und zwei Frauen von denen, die euch als Zeugen geeignet erscheinen, damit, wenn sich eine der bei den irrt, die andere von ihnen sie (daran) erinnert.

Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschmäht nicht, es niederzuschreiben - (seien es) große oder kleine (Beträge) - bis zur festgesetzten Frist. Das ist rechtschaffener vor Allah und zuverlässiger, was die Bezeugung angeht und bewahrt euch eher vor Zweifeln, es sei denn es handelt sich um eine sogleich verfügbare Ware, die von Hand zu Hand geht unter euch; dann ist es kein Vergehen für euch, wenn ihr es nicht niederschreibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr miteinander Handel treibt. Und weder dem Schreiber noch dem Zeugen soll Schaden zugefügt werden. Und wenn ihr es tut, dann ist es wahrlich ein Frevel von euch. Und fürchtet Allah. Und Allah lehrt euch, und Allah ist über alles kundig.